gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt worden ist. 4. Der Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 3‘418.30 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘945.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (vgl. aber auch nachstehende Ziffer 7). 5. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 490.00, hat die Beschuldigte A.___