442 Abs. 4 StPO erkannt: 1. Die Beschuldigte A.___ wird von den Vorwürfen des falschen Zeugnisses und der versuchten Begünstigung freigesprochen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 30. März 2015 der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. 1. Februar 2013 bis 17. Januar 2014, schuldig gemacht hat. 3. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt worden ist.