Für Termine mit der Klientin wurden inkl. Telefongespräche insgesamt 150 Minuten in Rechnung gestellt (Positionen vom 23.11.2015, 7.3.2016, 8.3.2016). Berücksichtigt man, dass noch zwei klar umgrenzte Vorwürfe Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten, in tatsächlicher Hinsicht der Sachverhalt weitestgehend klar war und aufgrund des schriftlichen Verfahrens die Klientin auch nicht für eine mündliche Befragung instruiert werden musste, drängt sich auch hier eine Kürzung auf, die ermessensweise auf 60 Minuten festzusetzen ist.