Gleiches gilt für die Position vom 16. Februar 2016 («Sichtung Verfügung, Kenntnisnahme KL», 10 Minuten), welche sich ausschliesslich auf das teilweise gutgeheissene Fristerstreckungsgesuch bezog. Die Positionen vom 26. November 2015, 14. und 22. Dezember 2015 sowie vom 25. Januar 2016 (total 40 Minuten) betreffen allesamt anwaltliche Kürzestaufwendungen, wobei der effektiv erforderliche Zeitaufwand pro Verfügung (auch unter Berücksichtigung der Orientierung der Klientin) im Bereich von 5 Minuten anzusiedeln ist (Kürzung um 20 Minuten). Für Termine mit der Klientin wurden inkl. Telefongespräche insgesamt 150 Minuten in Rechnung gestellt (Positionen vom 23.11.2015, 7.3.2016, 8.3.2016).