In Abzug zu bringen ist wiederum der geltend gemachte Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 15. Februar 2016 von 20 Minuten, der zum Kanzleiaufwand zu zählen ist. Gleiches gilt für die Position vom 16. Februar 2016 («Sichtung Verfügung, Kenntnisnahme KL», 10 Minuten), welche sich ausschliesslich auf das teilweise gutgeheissene Fristerstreckungsgesuch bezog.