4/5 (= CHF 392.00) sind vom Staat Solothurn zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten ist in allen Punkten gutzuheissen. Demzufolge hat der Staat Solothurn sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Entschädigung In Anbetracht des Verfahrensausganges hat die Beschuldigte Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 StPO).