III. 1. Verfahrenskosten Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00 insgesamt CHF 490.00 aus. Die Beschuldigte ist von den beiden schwer wiegenden Vorwürfen (falsches Zeugnis und versuchte Begünstigung) freigesprochen worden. Lediglich in Bezug auf die Strafbestimmung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche als Übertretung konzipiert ist, erfolgt eine Verurteilung. In Anbetracht dieses Verfahrensausganges rechtfertigt es sich, von den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten einen Anteil von 1/5 (= CHF 98.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4/5 (= CHF 392.00) sind vom Staat Solothurn zu tragen (Art.