demgegenüber bestreitet und sich folglich lediglich in einem Teilbereich mit einer falschen Aussagen selbst begünstigt, muss straflos bleiben. Aufgrund des klaren Ergebnisses, dass es sich vorliegend um eine Selbstbegünstigung handelt, die auch dann straflos bleibt, wenn sie mit einer Fremdbegünstigung einhergeht, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in der Berufungsbegründung (insbesondere die geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips) näher einzugehen. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Begünstigung freizusprechen.