Der konkrete Umfang der Selbstbegünstigung darf aber keine Rolle für die Frage der Strafbarkeit spielen: Auch wer als beschuldigte Person gewisse Vorhalte (in casu: Kauf von Kokain bei den Händlern E.___ und F.___) anerkennt, weitere gegen sie gerichtete Vorhalte (in casu: Kauf von Kokain bei B.___) demgegenüber bestreitet und sich folglich lediglich in einem Teilbereich mit einer falschen Aussagen selbst begünstigt, muss straflos bleiben.