Auch wenn die Beschuldigte im vorliegenden Fall anlässlich der Befragung vom 11. November 2013 den Kauf von Kokain bei anderen Verkäufern zugab und somit gewisse Vorhalte anerkannte, hatte sie durchaus ein Eigeninteresse, die Kaufhandlungen bei einem weiteren Kokainverkäufer (B.___) zu bestreiten, denn der tatsächliche mengenmässige Umfang des erworbenen Kokains sowie die Anzahl der Erwerbshandlungen sind für die Beurteilung der Tatschwere strafrechtlich relevant. In letzter Konsequenz würde die Auffassung der Vorinstanz dazu führen, dass die beschuldigte Person ihr Recht, sich straflos selbst zu begünstigen, verwirken würde, sobald sie sich in einer Strafuntersuchung selbst belasten würde.