Diese schloss eine Selbstbegünstigung aus, weil die Beschuldigte in derselben Einvernahme im Zusammenhang mit anderen Verkäufern den Kauf von Kokain zum Eigenkonsum gestand. Eine Selbstbegünstigung wäre – so die Argumentation der Vorinstanz – dann zu bejahen gewesen, wenn die Beschuldigte ausgesagt hätte, sie habe weder bei B.___ noch bei sonst jemandem Drogen gekauft (US 16/AS 75). Damit wird eine «alles oder nichts»-Theorie aufgestellt, die sich nicht mit den Grundsätzen des Strafprozessrechts vereinbaren lässt.