Die Selbstbegünstigung ist auch dann straflos, wenn gleichzeitig Dritte (in casu: B.___) mitbegünstigt werden. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschuldigte vorrangig auf eine Selbstbegünstigung oder aber auf eine Fremdbegünstigung abgezielt hat, denn das Bundesgericht verneint eine solche «Schwerpunkt»-Theorie in BGE 102 IV 29 E. 1a S. 31 f. ausdrücklich und stellt allein auf das Kriterium des Eigeninteresses der beschuldigten Person ab. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Vorinstanz. Diese schloss eine Selbstbegünstigung aus, weil die Beschuldigte in derselben Einvernahme im Zusammenhang mit anderen Verkäufern den Kauf von Kokain zum Eigenkonsum gestand.