Die inhaltlich falsche Aussage der Beschuldigten erfolgte offenkundig in eigenem Interesse. Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass damit – im Sinne einer Reflexwirkung – auch B.___ entlastet wurde, da ihm, soweit die Beziehung zur Beschuldigten betreffend, die Eigenschaft als Kokainverkäufer abgesprochen wurde. Es ist auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 102 IV 29) zu verweisen, auf welche sich auch die Verteidigerin zu Recht beruft (vgl. Plädoyernotizen 1. Instanz AS 47 f. sowie Berufungsbegründung S. 9): Die Selbstbegünstigung ist auch dann straflos, wenn gleichzeitig Dritte (in casu: B.___) mitbegünstigt werden.