Diese Qualifikation der Aussage ist aber vor dem Hintergrund der fehlenden Wahrheitspflicht der beschuldigten Person und der straflosen Selbstbegünstigung nicht entscheidend. A.___ stand während dieser Einvernahme bereits selber als Beschuldigte im Fokus der Strafverfolgungsbehörden und sie versuchte sich selbst zu entlasten, indem sie zu Protokoll gab, nie von B.___ Drogen gekauft zu haben. Die inhaltlich falsche Aussage der Beschuldigten erfolgte offenkundig in eigenem Interesse.