Die Vorinstanz hat zu Recht die Ausführung der Beschuldigten, wonach sie selbst nie bei B.___ alias C.___ Drogen gekauft habe, als tatsachenwidrige Aussage gewertet (es kann in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Geständnis der Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 11.2.2014 verwiesen werden). Diese Qualifikation der Aussage ist aber vor dem Hintergrund der fehlenden Wahrheitspflicht der beschuldigten Person und der straflosen Selbstbegünstigung nicht entscheidend.