Ebenso räumte sie ein, bei anderen Personen (so insbesondere bei E.___ und F.___) Kokain gekauft zu haben. Die Beschuldigte deutete somit durchaus an, dass B.___ in Drogengeschäfte involviert war (vgl. auch die oben zitierten Aussagen gemäss Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2013 S. 3 oben sowie S. 4), bestritt aber kategorisch, dass sie bei einem Kokaingeschäft als seine Käuferin in Erscheinung getreten sei. Die Vorinstanz hat zu Recht die Ausführung der Beschuldigten, wonach sie selbst nie bei B.___ alias C._