Solange für die handelnde Person ein Eigeninteresse im Rahmen der Vortat und der Vereitelung der Verfolgung derselben besteht, etwa, weil sie einen als Gehilfenschaft zu qualifizierenden Beitrag geleistet hat, ist sie nur wegen der Vortat strafrechtlich belangbar, spätere Handlungen zur Behinderung der Strafverfolgung wären als Selbstbegünstigung straflos (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 12). 2.2 Konkrete Prüfung Die der Berufungsklägerin vorgehaltene Aussage lautet gemäss Strafbefehl folgendermassen: Sie selbst habe nie bei B.___ alias C.___ Drogen gekauft.