MAURACH, Deutsches Strafrecht, 5. Aufl., BT S. 732 und die in dieser Literatur angeführte deutsche Rechtsprechung).» Entscheidend ist folglich allein das Eigeninteresse. Solange für die handelnde Person ein Eigeninteresse im Rahmen der Vortat und der Vereitelung der Verfolgung derselben besteht, etwa, weil sie einen als Gehilfenschaft zu qualifizierenden Beitrag geleistet hat, ist sie nur wegen der Vortat strafrechtlich belangbar, spätere Handlungen zur Behinderung der Strafverfolgung wären als Selbstbegünstigung straflos (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 12).