Umfasst die Selbstbegünstigung notwendigerweise auch Vorteile für andere, führt das entscheidende Moment der Eigenbegünstigung zur Straflosigkeit (BGE 101 IV 314, BGE 102 IV 29). Es ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob der Beschuldigte hauptsächlich oder vorrangig mit seinem Verhalten eine Selbstbegünstigung beabsichtigt hat (BGE 102 IV 29 E. 1a S. 31 f.): «a) Der Beschwerdeführer D.___ macht geltend, er habe ausser seiner Schwiegermutter [es ging um den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes] auch sich selbst begünstigen wollen und dürfe infolgedessen nicht nach Art. 305 StGB schuldig erklärt werden.