Die Tat kann folglich nur von jemandem begangen werden, der nicht selber bereits im Visier der Strafjustiz wegen der Vortat ist (sog. Extraneus an der Vortat). Wer als Haupttäter oder Teilnehmer an der zu untersuchenden Vortat Gegenstand strafrechtlicher Abklärungen bildet, kann somit nicht Begünstiger sein (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 11). Umfasst die Selbstbegünstigung notwendigerweise auch Vorteile für andere, führt das entscheidende Moment der Eigenbegünstigung zur Straflosigkeit (BGE 101 IV 314, BGE 102 IV 29).