Die Selbstbegünstigung ist straflos, was schon der Wortlaut der Strafbestimmung andeutet («Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer (…) Massnahme entzieht»), der einhelligen Rechtsauffassung entspricht (vgl. BGE 133 IV 97 E. 6.1 S. 103) und seinen sachlichen Grund im Gedanken der Unzumutbarkeit der Selbstauslieferung hat (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 57 N 13). Die Tat kann folglich nur von jemandem begangen werden, der nicht selber bereits im Visier der Strafjustiz wegen der Vortat ist (sog. Extraneus an der Vortat).