305 StGB setzt somit voraus, dass der Täter einen Verfolgten oder Verurteilten einer einzelnen Verfolgungs- oder Vollzugshandlung entzieht und die Begünstigung ist vollendet, wenn beispielsweise eine strafprozessuale Zwangsmassnahme wie die Verhaftung erst später erfolgen kann, als es ohne die Handlung des Begünstigenden geschehen wäre (Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 305 StGB N 6 mit Hinweis auf BGE 99 IV 278 E. 3, BGE 103 IV 99, BGE 104 IV 188). Eine blosse Beistandshandlung, welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügig behindert bzw. stört, genügt nicht (BGE 129 IV 138 E. 2.1 S. 140 mit Verweis auf BGE 99 IV 266 E. 3 S. 276 f.).