Die Vereitelungshandlung richtet sich gegen Massnahmen oder voraussehbare Massnahmen von Organen der Strafjustiz, d.h. der Polizei, der Untersuchungsbehörden, der Strafgerichte und des Justizvollzugs (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 14). Die Begünstigung setzt nicht voraus, dass es dem Täter gelingt, die Strafverfolgung oder den Strafvollzug einer anderen Person gänzlich, d.h. endgültig zu verhindern. Nach herrschender Meinung impliziert der in Art. 305 StGB verankerte Begriff des «Entziehens» aber einen gewissen Erfolg.