305 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit der Begünstigung ist im Funktionieren der Strafrechtspflege begründet, deren Zuverlässigkeit und Integrität geschützt werden soll (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 5). Der Unrechtsgehalt der Begünstigung liegt in der Erschwerung oder Vereitelung der strafrechtlichen Reaktion. Die Vereitelungshandlung richtet sich gegen Massnahmen oder voraussehbare Massnahmen von Organen der Strafjustiz, d.h. der Polizei, der Untersuchungsbehörden, der Strafgerichte und des Justizvollzugs (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 14).