Drogenschnelltestes positiv auf Cannabis und Kokain getestet worden und somit klar gewesen sei, dass sie Drogen konsumiere, sei sie tatverdächtig gewesen (US 12/AS 71). Es ist indes – wie dies von der Verteidigung zutreffend geltend gemacht wird (vgl. Berufungsbegründung S. 4) – auch dann von einer nicht verwertbaren und somit ungültigen Zeugenaussage auszugehen, wenn die Person im Zeitpunkt der formellen Zeugenbefragung nach der objektiv gegebenen Verdachtslage nicht ernstlich als Tatbeteiligte in Betracht zu ziehen war, sondern erst im späteren Verlauf des Verfahrens Erkenntnisse hinzutreten, welche die einvernommene Person nach materiellen Gesichtspunkten als Beschuldigte erscheinen