Sie ist vom Vorwurf des falschen Zeugnisses freizusprechen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte auch dann von diesem Vorwurf freizusprechen wäre, wenn man – entgegen der dargelegten Auffassung der Berufungsinstanz – davon ausginge, die Beschuldigte habe im Zeitpunkt ihrer ersten Einvernahme am 11. November 2013 um 8:45 Uhr von vornherein als Tatverdächtige der abzuklärenden Straftat oder einer mit dieser im Zusammenhang stehenden strafbaren Handlung ausgeschlossen werden können, wie dies von der Vorinstanz vertreten wird: A.___ sei – so die Vorinstanz – anlässlich der Befragung am Morgen des 11. November 2013 nicht im geringsten tatverdächtig gewesen.