d StPO – wie dies gemäss Journaleintrag der Staatsanwaltschaft vom 7.11.2013 anfänglich zumindest in Erwägung gezogen, dann aber wieder verworfen worden war – oder als beschuldigte Person befragt werden müssen. Vor dem Hintergrund, dass keine im materiellen Sinne beschuldigte Person einem Selbstbelastungszwang ausgesetzt werden darf, führt die fehlerhafte Rollenzuweisung der Staatsanwaltschaft zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage. Es fehlt damit bereits an einem gültigen Zeugnis (vgl. ausführlich zur Unverwertbarkeit vorstehende Ziffer II.1.1, insbesondere Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29 sowie Roland Kerner in: BSK StPO, Art. 178 StPO N 8).