Bezeichnenderweise wurde die Berufungsklägerin denn auch noch am gleichen Tag, nur wenige Stunden nach Beendigung der Zeugenbefragung (nachmittags um 14:00 Uhr), als beschuldigte Person befragt. Sie hätte aber nach den massgeblichen materiellen Gesichtspunkten bereits am Vormittag nicht als Zeugin, sondern im Sinne der vorgenannten «im-Zweifel»-Regelung als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d StPO – wie dies gemäss Journaleintrag der Staatsanwaltschaft vom 7.11.2013 anfänglich zumindest in Erwägung gezogen, dann aber wieder verworfen worden war – oder als beschuldigte Person befragt werden müssen.