Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte mit B.___ in einer engen persönlichen, aber auch in einer finanziellen Beziehung stand, war bereits am 11. November 2013 um 8:45 Uhr erkennbar, dass die Beschuldigte als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat gerade nicht ausgeschlossen werden konnte. Bezeichnenderweise wurde die Berufungsklägerin denn auch noch am gleichen Tag, nur wenige Stunden nach Beendigung der Zeugenbefragung (nachmittags um 14:00 Uhr), als beschuldigte Person befragt.