Die Verfahrensrolle des Zeugen ist nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ausschliesslich für Personen vorgesehen, die ausserhalb jeden Tatverdachts stehen («Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person», Art. 162 Abs. 1 StPO). Bei der vorgenannten Ausgangslage konnte und durfte die verfahrensleitende Staatsanwältin aber nicht davon ausgehen, dass die einzuvernehmende Person diese Voraussetzung erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte mit B._