Es ging folglich nicht darum, ein isoliertes Fehlverhalten einer Einzelperson (vorliegend jenes von B.___) im BetmG-Bereich zu eruieren, sondern die polizeilichen Ermittlungen erstreckten sich auf ein gesamtes Netzwerk von Akteuren, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass nicht bloss die Anbieter (Kokainhändler und Zwischenhändler), sondern eben auch die Endabnehmer (Kokainkonsumenten) von den Strafbestimmungen des BetmG erfasst werden. Die Verfahrensrolle des Zeugen ist nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ausschliesslich für Personen vorgesehen, die ausserhalb jeden Tatverdachts stehen («Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person», Art.