Der Untersuchungsgegenstand war, wie bereits erwähnt, ein umfangreicher Kokainhandel im Raum Grenchen. Es ging folglich nicht darum, ein isoliertes Fehlverhalten einer Einzelperson (vorliegend jenes von B.___) im BetmG-Bereich zu eruieren, sondern die polizeilichen Ermittlungen erstreckten sich auf ein gesamtes Netzwerk von Akteuren, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass nicht bloss die Anbieter (Kokainhändler und Zwischenhändler), sondern eben auch die Endabnehmer (Kokainkonsumenten) von den Strafbestimmungen des BetmG erfasst werden.