Wie sich des Weiteren aus der Zeugenbefragung erschliesst (vgl. Ordner Vorinstanz Z. 92 AS 26), wusste die befragende Staatsanwältin auch, dass die Beschuldigte für die Mietzinszahlungen eines von B.___ benutzten Ateliers aufkam, womit auch in finanzieller Hinsicht eine Verbindung zum Beschuldigten auszumachen war. Die Vorinstanz (US 12/AS 71) hält dem entgegen, dass zu jenem Zeitpunkt im Blickfeld der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einzig und alleine B.___ und nicht die Beschuldigte gewesen sei. Es sei nicht bezweckt worden herauszufinden, ob die Beschuldigte auch irgendwie in Drogengeschäfte verwickelt gewesen sei und ob sie allenfalls Drogen konsumiert habe.