Noch vor der eigentlichen Zeugenbefragung zur Sache, nämlich im Rahmen der Zeugenbelehrung, legte die Beschuldigte offen, dass sie zu B.___ seit einem halben Jahr (seit Juni 2013) in einer (Liebes)Beziehung stand und sich von ihrem Ehemann trennen wollte. Damit stand von Anfang an fest, dass sie in einem besonders nahen persönlichen Verhältnis zu ihm stand. Wie sich des Weiteren aus der Zeugenbefragung erschliesst (vgl. Ordner Vorinstanz Z. 92 AS 26), wusste die befragende Staatsanwältin auch, dass die Beschuldigte für die Mietzinszahlungen eines von B.___ benutzten Ateliers aufkam, womit auch in finanzieller Hinsicht eine Verbindung zum Beschuldigten auszumachen war.