Auf Vorhalt dieses Geständnisses führte die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung vor erster Instanz aus, das könne sein (Ordner Vorinstanz Z. 136 AS 39, AS 40). B.___ wurde in der Folge mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 7. Oktober 2014 rechtskräftig u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Oktober 2009 bis 31. Oktober 2013, schuldig gesprochen (Aktenbeizug, SLSAG.2014.15) und die Beschuldigte akzeptierte ihrerseits den Schuldspruch wegen Übertretung des BetmG (vgl. Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff.