Schon in dieser Einvernahme distanzierte sich die Beschuldigte von ihrer Zeugenaussage, indem sie ganz zu Beginn der Einvernahme auf die einleitende Frage, ob sie Ergänzungen zur Einvernahme vom Vormittag zu machen habe, zu Protokoll gab, sie wisse, dass B.___ mit Drogen zu tun habe (Einvernahmeprotokoll S. 2) und sie des Weiteren zum Ausdruck brachte, sie hege den Verdacht bzw. habe die Vermutung, dass auch dieser Drogen verkaufe, sie habe es bei ihm einfach nicht wahr haben wollen (vgl. polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2013 S. 3 oben sowie S. 4, Antwort auf Frage Nr. 8). Schliesslich räumte sie im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit B.__