356 Abs. 1 StPO), vorgehalten, sie habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2013 um 08:45 Uhr als Zeugin im Strafverfahren gegen B.___ (STA.2013.4167) trotz erfolgtem Hinweis auf die Strafdrohung bei falscher Aussage angegeben, sie wisse nichts über die Sache mit Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit B.___. Da A.___ aber selbst bei diesem Kokain zum Eigenkonsum erworben habe, habe sie gewusst, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprochen habe. 1.2.2 Am Nachmittag desselben Tages (11.11.2013, 14:00 Uhr) erfolgte bereits eine weitere Einvernahme von A.___