Nach Art. 178 lit. d StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Damit entfällt eine Aussagepflicht und die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten sinngemäss (Art. 180 Abs. 1 StPO). Es liegt kein gültiges Zeugnis vor, wenn eine Person, die als Auskunftsperson hätte vernommen werden sollen, formell als Zeuge befragt wurde (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29;