Würde eine solche Person als Zeugin einvernommen, könnte sie wegen der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage in einen Konflikt zwischen Selbstbelastung einerseits und Verstoss gegen die Wahrheits- oder Aussagepflicht andererseits geraten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1208). Für solche Konstellationen sieht deshalb die Strafprozessordnung eine «im-Zweifel»-Regelung vor (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29): Nach Art.