Roland Kerner in: BSK StPO, Art. 178 StPO N 8), denn jede nach materiellen Gesichtspunkten verdächtige Person hat das Recht zu schweigen und trägt in einer (auch) gegen sie gerichteten Strafverfolgung keine Wahrheitspflicht (Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 307 StGB N 6, vgl. auch das in Art. 113 Abs. 1 StPO verankerte Verbot des Selbstbelastungszwanges). Zu Beginn des Verfahrens kann eine Person als Täter oder Teilnehmer in Frage kommen, ohne dass die konkrete Verdachtslage es rechtfertigen würde, sie zur beschuldigten Person zu machen (Roland Kerner in: BSK StPO, Art. 178 StPO N 8).