162 StPO N 1). Nach der überwiegenden Lehre soll es indes nicht darauf ankommen, ob die Person formell als Zeuge befragt wurde, sondern es ist auf eine inhaltliche Betrachtungsweise abzustellen (sog. Materialtheorie, vgl. hierzu ausführlich Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 307 StGB N 6 mit diversen Hinweisen auf die verschiedenen Lehrmeinungen): Wird eine Person fälschlicherweise formell als Zeuge befragt, obwohl sie materiell als beschuldigte bzw. verdächtige Person behandelt werden müsste, so dürfen ihre Aussagen – unter dem Vorbehalt von Art. 141 Abs. 2 StPO (in fine) – im Prozess nicht verwertet werden;