307 StGB schützt die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung in gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess dadurch gefährdet wird (BGE 133 IV 324 E. 3.2 S. 326 mit Hinweisen auf die Literatur). Objektiv muss die Aussage der formell als Zeuge einvernommenen Person falsch sein, womit ein objektiver Widerspruch zur Wahrheit gemeint ist. Ob die Aussage falsch ist, beurteilt sich nach dem schlussendlichen Ergebnis der Aussagen.