Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2015 wurden die Akten in Sachen B.___ für das Berufungsverfahren beigezogen, das schriftliche Verfahren angeordnet und festgestellt, dass es sich nicht um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handelt. Am 25. Januar 2016 wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen, da sie gestützt auf die eingereichten URP-Unterlagen mit ihrem Überschuss in der Lage sei, sowohl die Anwaltskosten für das Berufungsverfahren als auch die Steuerschulden zu bezahlen. 10. Die schriftliche Berufungsbegründung der Berufungsklägerin ging am 9. März 2016 beim Obergericht ein.