300.00. 8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. 9. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2015 wurden die Akten in Sachen B.___ für das Berufungsverfahren beigezogen, das schriftliche Verfahren angeordnet und festgestellt, dass es sich nicht um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handelt.