Entschädigungsfolgen. Des Weiteren liess sie beantragen, es seien die Strafakten des Strafverfahrens gegen B.___ (STA.2013.4167) gerichtlich zu edieren und zu den Akten zu nehmen, es sei ihr für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen. In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. 1. Februar 2013 bis 17. Januar 2014, sowie die hierfür ausgefällte Busse von CHF 300.00. 8.