Die Beschuldigte liess durch ihre erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erheben. 4. In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies am 10. Dezember 2014 die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes Solothurn-Lebern zum Entscheid (Ordner Vorinstanz AS 1). 5. Am 30. März 2015 erliess der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Ordner Vorinstanz AS 50 ff.): « 1. A._