Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 250.00 auferlegt (Ordner Vorinstanz AS 3 f.). 2. Ebenfalls am 5. September 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der vorgenannte Strafbefehl gemäss Art. 75 Abs. 4 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1bis lit. a EG StPO der vorgesetzten Behörde der Beschuldigten (Regierungsstatthalteramt der Stadt […]) mitgeteilt und der Vollzug dieser Verfügung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls aufgeschoben werde (Ordner Vorinstanz, Akten Stawa, Register Verfahren, nicht paginiert). 3. Die Beschuldigte liess durch ihre erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erheben.