I. 1. Mit Strafbefehl vom 5. September 2014 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin) wegen falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB), versuchter Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 120.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 250.00 auferlegt (Ordner Vorinstanz AS 3 f.).