{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-64_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f93a46afe866cf8bf2f245866e529972"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "21ad9217523c26791a047f416130f327", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64\nRegeste:\nfalsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG\n\n\n2. Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 30. März 2015 der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. 1. Februar 2013 bis 17. Januar 2014, schuldig gemacht hat.\n3. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt worden ist.\n4. Der Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 3‘418.30 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘945.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (vgl. aber auch nachstehende Ziffer 7).\n5. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 490.00, hat die Beschuldigte A.___ CHF 98.00 (= 1/5) zu bezahlen. CHF 392.00 (= 4/5) hat der Staat Solothurn zu tragen.\n6. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.\n7. Die der Beschuldigten A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen von insgesamt CHF 5‘363.80 (1. Instanz: CHF 3‘418.30, Berufungsinstanz: CHF 1‘945.50) werden mit der von ihr zu bezahlenden Busse von CHF 300.00 und den ihr auferlegten Verfahrenskosten von CHF 98.00 verrechnet, so dass der Staat Solothurn ihr noch CHF 4‘965.80 auszuzahlen hat.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Strafkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nKamber Lupi De Bruycker"}