{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-64_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f93a46afe866cf8bf2f245866e529972"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "21ad9217523c26791a047f416130f327", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64\nRegeste:\nfalsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG\n\nIII.\n1. Verfahrenskosten\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00 insgesamt CHF 490.00 aus. Die Beschuldigte ist von den beiden schwer wiegenden Vorwürfen (falsches Zeugnis und versuchte Begünstigung) freigesprochen worden. Lediglich in Bezug auf die Strafbestimmung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche als Übertretung konzipiert ist, erfolgt eine Verurteilung. In Anbetracht dieses Verfahrensausganges rechtfertigt es sich, von den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten einen Anteil von 1/5 (= CHF 98.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4/5 (= CHF 392.00) sind vom Staat Solothurn zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).\nDie Berufung der Beschuldigten ist in allen Punkten gutzuheissen. Demzufolge hat der Staat Solothurn sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).\n2. Entschädigung\nIn Anbetracht des Verfahrensausganges hat die Beschuldigte Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 StPO).\nVor erster Instanz reichte die private Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, eine Honorarnote ein, welche sich aus einem zeitlichen Aufwand (inkl. Hauptverhandlung) von 17,9 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 230.00 (= CHF 4‘120.85), 8 % MWST (= CHF 329.65) sowie Auslagen von CHF 174.30 zusammensetzt und total CHF 4‘624.80 ausmacht (Ordner Vorinstanz AS 98).\nDie Honorarnote ist in Bezug auf folgende Positionen zu kürzen: Mit den Positionen vom 31. Oktober 2014 und 12. März 2014 werden Fristerstreckungsgesuche von je 10 Minuten geltend gemacht, welche zu den Kanzleiaufwendungen zu zählen und im Stundenansatz von CHF 230.00 bereits berücksichtigt sind. Gleiches gilt für das von Rechtsanwältin Clivia Wullimann verfasste Schreiben betreffend Retournierung von Akten (Position vom 6.10.2014, 10 Minuten). Mit den Positionen vom 6. Februar 2014, 5. August 2014, 24. November 2014, 19. Dezember 2014, 6., 13., 21. und 29. Januar 2015 werden schliesslich anwaltliche Kürzestaufwendungen (z.B. Einreichen der Anwaltsvollmacht, Kurzschreiben der Anwältin sowie Kenntnisnahme von standardisierten verfahrensleitenden Verfügungen) geltend gemacht, die zusammen 85 Minuten ausmachen und in ihrem Umfang nicht mehr als angemessen bezeichnet werden können. Es hat diesbezüglich eine Kürzung um 50 Minuten zu erfolgen.\nDie Auslagen sind im beantragten Umfang gutzuheissen.\nUnter Berücksichtigung der vorgenannten Kürzungen von insgesamt 80 Minuten resultiert ein Aufwand von abgerundet 16,5 Stunden zu je CHF 230.00 (= CHF 3‘795.00). Die volle Parteientschädigung macht demnach CHF 4‘272.90 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) aus. Der Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, ist folglich für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘418.30 (= 4/5 von CHF 4‘272.90) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.\nIm Berufungsverfahren machte Rechtsanwältin Clivia Wullimann einen zeitlichen Aufwand von 685 Minuten zu je CHF 180.00 (= CHF 2‘055.00), 8 % MWST (CHF 164.40) sowie Auslagen von CHF 82.50 geltend, was total CHF 2‘301.90 ergibt.\nIn Abzug zu bringen ist wiederum der geltend gemachte Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 15. Februar 2016 von 20 Minuten, der zum Kanzleiaufwand zu zählen ist. Gleiches gilt für die Position vom 16. Februar 2016 («Sichtung Verfügung, Kenntnisnahme KL», 10 Minuten), welche sich ausschliesslich auf das teilweise gutgeheissene Fristerstreckungsgesuch bezog. Die Positionen vom 26. November 2015, 14. und 22. Dezember 2015 sowie vom 25. Januar 2016 (total 40 Minuten) betreffen allesamt anwaltliche Kürzestaufwendungen, wobei der effektiv erforderliche Zeitaufwand pro Verfügung (auch unter Berücksichtigung der Orientierung der Klientin) im Bereich von 5 Minuten anzusiedeln ist (Kürzung um 20 Minuten). Für Termine mit der Klientin wurden inkl. Telefongespräche insgesamt 150 Minuten in Rechnung gestellt (Positionen vom 23.11.2015, 7.3.2016, 8.3.2016). Berücksichtigt man, dass noch zwei klar umgrenzte Vorwürfe Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten, in tatsächlicher Hinsicht der Sachverhalt weitestgehend klar war und aufgrund des schriftlichen Verfahrens die Klientin auch nicht für eine mündliche Befragung instruiert werden musste, drängt sich auch hier eine Kürzung auf, die ermessensweise auf 60 Minuten festzusetzen ist. Es resultiert damit ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden und 35 Minuten (= 685 Minuten abzüglich 110 Minuten) zum geltend gemachten Ansatz von CHF 180.00 (= CHF 1‘725.00). Unter Hinzurechnung von 8 % MWST (= CHF 138.00) und der geltend gemachten Auslagen (= CH 82.50) ist der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das Berufungsverfahren vom Staat Solothurn eine Parteientschädigung von CHF 1‘945.50 zuzusprechen.\n3. Verrechnung\nDie der Beschuldigten A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen von insgesamt CHF 5‘363.80 (1. Instanz: CHF 3‘418.30, Berufungsinstanz: CHF 1‘945.50) sind nach Art. 442 Abs. 4 StPO mit der von ihr zu bezahlenden Busse von CHF 300.00 und den ihr auferlegten Verfahrenskosten von CHF 98.00 zu verrechnen, so dass ihr vom Staat Solothurn noch CHF 4‘965.80 auszuzahlen sind.\nDemnach wird in Anwendung von Art. 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a sowie Art. 442 Abs. 4 StPO erkannt:\n1. Die Beschuldigte A.___ wird von den Vorwürfen des falschen Zeugnisses und der versuchten Begünstigung freigesprochen."}